Satzung des Vereins

§ 1 Name des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Willibrodi-Dombauverein" und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wesel. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Duisburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes sowie von Kunst, Kultur und Wissenschaft.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der jahrhundertealte ehrwürdige Willibrordi-Dom in Wesel, der durch Sprengbomben und Beschuss im Frühjahr 1945 auf das Schwerste gelitten hat und anschließend unter der Leitung des Willibrordi-Dombauvereins wiederhergestellt wurde, vor Verfall geschützt wird und alle notwendigen Maßnahmen zu seinem Erhalt und seiner Unterhaltung durchgeführt werden.

Der Verein beschafft die Mittel für diese Arbeiten und stellt sie zur Verfügung.

Der Willibrordi-Dom wird für kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Außerdem veröffentlicht der Verein wissenschaftliche Schriften, insbesondere zur Bauforschung.

Diese Aufgaben nimmt der Verein für die Evangelische Kirchengemeinde Wesel als Bauherrin wahr. Der Verein ist damit tätig im Sinne der Diakonie.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

(1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhäl tnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und Spitzenverband der freien


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, insbesondere den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über den der Vorstand entscheidet.

 

Soll eine Aufnahme trotz Einspruch des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung.

 

Personen, auch Nichtmitglieder des Vereins, die sich um die Aufgaben des Vereins oder um den Willibrordi-Dom besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit, haben aber im Übrigen alle Rechte eines Vereinsmitgliedes. Im Übrigen können auch
verdiente Vereinsmitglieder durch Vorstandsentscheidung von der Beitragsverpflichtung befreit werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu zahlen.

Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Als Förderer/ -in des Vereins gilt, wer einen erhöhten Bei trag zahlt. Die Höhe des von Förderern des Vereins zu zahlenden Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Sämtliche Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, insbesondere gleiches Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) durch Ausschließung.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsentscheidung ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen nach zweimaliger Mahnung länger als einen Monat im Verzug bleibt.

Im Übrigen ist der Ausschluss aus dem Verein bei wichtigem Grund möglich. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet bei Einspruch des Vereinsmitgliedes die Mitgliederversammlung.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

§ 7 Organe des Vereins und Bekenntnisbindung der Mitarbeiter
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen und die natürlichen Mitglieder des Vereins sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedem, nämlich:

1. der/m Vorsitzenden,

2. der/m stellvertr. Vorsitzenden,

3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

4. der Schriftführung und

5. bis 8. den Beisitzern.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende. Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführung werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesel gewählt und in den Vorstand entsandt.

 

Die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung beruft den Vorstand ein, sooft es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal im Monat. Sie/er leitet die Versammlung des Vorstandes.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Schriftführung hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen.

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister ist verantwortlich für die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für den Zahlungsverkehr und das Rechnungswesen.

Dabei kann die Buchführung auch durch Dritte erledigt werden. Sie/er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erstatten.

Die Beisitzer haben insbesondere die Aufgabe, die Verbindung zwischen dem Vorstand, dem Verein und der evangelischen Gemeinde aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n gemeinsam mit einer Stellvertretung oder die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder ein/e Stellvertreter/ -in gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlzeit im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf Sachverständige zu bestimmten Sachfragen beiziehen. Er kann Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugezogen werden können.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet in jedem Jahr in der Zeit zwischen dem 1. September und 30. November statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.


Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder des Vereins anwesend sind. Für den Fall, dass die Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, ist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

Die Einladung zu dieser zweiten Hauptversammlung kann zugleich mit der Einladung zur ersten Hauptversammlung ergehen.
 

Die Versammlung wird von der/m Vorsitzenden des Vereins oder der Stellvertretung geleitet. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Jahresbericht des Vorstandes, der von der/m Vorsitzenden oder der Stellvertretung zu erstatten ist,
b) der Rechnungsbericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
c) die Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen zum Vorstand.
Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer, die/der eine Angehörige/ein
Angehöriger der wirtschaftsprüfenden Berufe sein muss. Diese Abschlussprüfung ersetzt die Kassenprüfung durch die Vereinsmitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn mindestens zwanzig Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder soweit nicht nach den Vorschriften des BGB eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl jedoch in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet die Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung statt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch die Schriftführung aufzuzeichnen und von der/m Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Stellvertretung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

§ 10 Zustimmung zur Satzungsänderung und zur Auflösung
Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde zu Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für die bisherigen satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.11.2018 beschlossen.)